Wie wird die Verpackungssteuer erhoben?
In § 5 (3) der Verpackungssteuersatzung ist geregelt wie die Verpackungssteuer erhoben wird.
Zitat
„(3) Der/die Steuerpflichtige hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der Stadtverwaltung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.“
Erläuterung
Der Besteuerungszeitraum endet jeweils am 31. Dezember jeden Jahres, somit muss der/die Steuerpflichtige bis spätestens 15. Januar des darauffolgenden Jahres eine Steuererklärung abgeben. Sollte der Verkaufsbetrieb vor Jahresende geschlossen oder an eine andere Person, Gesellschaft oder ähnliches übergehen, muss die Steuererklärung 15 Tage nach Betriebseinstellung oder zum offiziellen Übergabezeitpunkt der Stadt vorliegen. Für die Steuererklärung stellt die Stadt ein Formular (amtlich vorgeschriebener Vordruck) zur Verfügung, es erfolgt jedoch keine weitere Aufforderung oder Erinnerung zur Abgabe der Erklärung.
In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung bei der Stadt schriftlich beantragt werden.