Welche Regelungen der Verpackungssteuer gelten für Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeheime?
In Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen stellt die Essens- bzw. Getränkeversorgung im Rahmen eines stationären Aufenthalts nur eine „untergeordnete“ Nebenleistung dar, diese wird lediglich neben dem eigentlichen Aufenthalt im Krankenhaus bzw. im Alten- oder Pflegeheim mit einem einheitlichen Vertrag nach Dienstvertragsrecht mitgebucht. Es ist somit kein entgeltlicher Verkaufsakt im Sinne der Verpackungssteuersatzung gegeben.
Achtung
Bei „isolierten“ Verkäufen von Speisen bzw. Getränken am Kiosk auf dem Gelände von Krankenhäusern, Pflege- und Seniorenheimen liegen hingegen Verkaufsvorgänge vor und dies führt zur Versteuerung von Einwegverpackungen entsprechend der Verpackungssteuersatzung.