Wann gilt die Steuerbefreiung für Märkte und Veranstaltungen?
Unter § 3 Punkt 2 ist ausgeführt:
Zitat
„Im Rahmen von Märkten, festen und sonstigen zeitlich befristeten Veranstaltungen verwendet werden, sofern der/die Endverkäufer/in insgesamt an nicht mehr als zehn Tagen im Jahr Speisen und Getränke im Rahmen solcher Veranstaltungen im Satzungsgebiet verkauft.“
Erläuterung
Hier sind Märkte und Veranstaltungen mit Speise- und Getränkeangebot gemeint, die wie zum Beispiel der Regionalmarkt, der Umbrisch-Provenzalische Markt oder der Weihnachtsmarkt an wenigen Tagen im Jahr stattfinden. Auch einzelne Veranstaltungen wie zum Beispiel Konzerte und Theatervorstellungen, bei denen nicht mehr als zehn Tage im Jahr Speisen und Getränke angeboten werden, fallen unter die Ausnahmeregelung. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Verkaufsstände mit einer Abgabe von Speisen und Getränken entsprechend § 1, die bei mehreren Märkten und Veranstaltungen und damit mehr als zehn Tage im Jahr vertreten sind. Hier werden die jeweiligen Tage der Märkte und Veranstaltungen zusammen betrachtet.