Was bedeutet stoffliche Verwertung entsprechend der Satzung?
Unter § 3 Punkt 1 ist dazu ausgeführt:
Zitat
„Vom Steuerschuldner vollständig am Ort der Abgabe zurückgenommen und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden. Die Rücknahme und stoffliche Verwertung sind von dem/der Steuerpflichtigen auf Verlangen nachzuweisen“
Erläuterung
Eine Steuerbefreiung ist nur dann möglich, wenn die Einwegverpackungen am Ort des Verkaufs vollständig, also alle Teile der jeweiligen Einwegverpackung egal aus welchem Material diese sind, für eine stoffliche Verwertung (Recycling - Wiederverwertung) zurückgenommen werden. Die Einwegverpackungen dürfen nicht über das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem (Mülleimer, Müllabfuhr) entsorgt werden und sie dürfen auch nicht einer energetischen/thermischen Verwertung (gemeint ist hier in erster Linie die Müllverbrennung) zugeführt werden. Die Zuführung von Einwegverpackungen in das Duale System (Grüner Punkt, gelbe Säcke) bewirkt keine Steuerbefreiung. Die Pflicht zur getrennten Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß der bundesweiten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) bleibt unberührt.
Beispiel
Ein Imbiss verkauft Speisen und Getränke in Einwegverpackungen zum Mitnehmen (take-away) und hat in oder vor seinen Verkaufsräumen Tische und Stühle, an denen gegessen und getrunken werden darf. Dieser Imbiss hat einen schriftlichen Vertrag mit einem privaten Müllentsorger, der zum Beispiel Papier und auch Plastik getrennt abholt und diese werden zur Herstellung von neuen Produkten (Recycling) verwendet. Steuerfrei sind dann diejenigen Einwegverpackungen für die Speisen und Getränke, welche von diesem Imbiss zurückgenommen und über den vertraglich nachgewiesenen Verwertungsweg einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.
Ein praktisches Beispiel
Eine Kundin des Imbisses verzehrt ihre Speisen an den bereitgestellten Stehtischen im Verkaufsraum. Nimmt die Kundin die verpackten Speisen und Getränke mit auf ihren weiteren Weg (take-away, to-go), dann sind die Einwegverpackungen in jedem Fall auch hier steuerpflichtig, da die Einwegverpackungen schon nicht an den Endverkäufer zurückgegeben werden.
Tipp
Bei einer Betriebskantine können auch Einwegverpackungen für Speisen und Getränke steuerfrei sein, wenn diese über den Betrieb einer stofflichen Verwertung zugeführt werden, also im Kantinenbereich getrennt eingesammelt und entsprechend verwertet (recycelt) werden.
Und noch ein Tipp
Mehrwegsysteme sind immer besser für unsere Umwelt.