Was sind Einwegverpackungen im Sinne des § 1 (1) der Verpackungssteuerung?
Nicht wiederverwendbare Einwegverpackung sind alle Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nur einmal oder nur kurzzeitig für den unmittelbaren Verzehr von Speisen und Getränken verwendet zu werden (und danach als Müll entsorgt werden). Das Material der Verpackung ist dabei nicht entscheidend.
Die Papp- oder Plastikschale für Pommes Frites fällt unter die Steuerpflicht, wenn diese nur einmal bzw. kurzzeitig als Verpackung genutzt werden kann. Auch das Papier oder die Alufolie für einen Döner, ein Falafelgericht oder einen Wrap sind zum Beispiel Einwegverpackungen im Sinne der Verpackungssteuersatzung und werden besteuert. Werden Obstschalen oder -bowls mit Besteck verkauft bzw. abgegeben, sind die Verpackungen und das Besteck, egal aus welchem Material, zu versteuern. Weitere Beispiele für steuerpflichtige Verpackungen sind der Pappkarton für die mitgenommene Pizza und die Verpackung für den warmen Zwiebelkuchen sowie für den Salat mit Dressing und Einwegbesteck.
Achtung
Die Verpackungssteuersatzung erfasst Einwegverpackungen im Sinne der Satzung unabhängig von der Art des Materials. Sie besteuert zum Beispiel auch Einwegverpackungen aus Papier, Holz und Naturfasern.
Tipp
Der Bundesgesetzgeber hat im neuen Verpackungsgesetz beschlossen, dass ab dem Jahr 2023 Restaurants, Imbisse und Cafés beim Straßenverkauf zusätzlich zu Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen anbieten müssen. Ausnahmen gelten für sogenannte „Kleinstbetriebe“ (unter 80 Quadratmetern Geschäftsfläche inklusive Lager und weniger als fünf Mitarbeiter_innen). Die Gerichte in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer als in Einwegverpackungen sein. Bestimmte Einwegkunststoffprodukte im Sinne der Einwegkunststoffverbotsverordnung dürfen zudem nicht mehr in Verkehr gebracht werden.