Wer muss die Steuer an die Stadt zahlen?
Steuerschuldner_in ist nach § 2 der Verpackungssteuersatzung die Endverkäuferin oder der Endverkäufer von Speisen und Getränke.
Endverkäufer_in im Sinne der Satzung ist jede Verkaufsstelle oder jeder Betrieb, bei der die verpackten Speisen und Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden (siehe § 1), also nicht zum Weiterverkauf, an die Kundschaft abgegeben werden. Dies sind zum Beispiel Imbisse, Cafés, Bäckereien und auch Tankstellen, sofern diese solche Getränke und/oder Speisen mit Besteck und/oder warm bzw. aufgewärmt oder gekühlt verkaufen. Die Steuer darf über den Verkaufspreis der Speisen und Getränke refinanziert werden.
Tipp
Wer Verpackungen in den Verkehr bringt, ist zur Beteiligung an den dualen Systemen zur Müllbeseitigung bzw. -verwertung verpflichtet. Im Fall von Serviceverpackungen (Verpackungen, die am Ort der Abgabe befüllt werden) kann diese Verpflichtung an die Verkäufer (also diejenigen von denen die Verpackungen eingekauft werden) abgegeben werden (§7 VerpackG). Damit ist eine Doppelbelastung durch die Verpackungssteuer ausgeschlossen.