Wie darf man das Gebäude und die Freiflächen gestalten?
Grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen sowie Kunststoffverkleidungen an Gebäudefassaden sind unzulässig. Sämtliche Außenfenster sind mit durchsichtigem Glas auszuführen. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden (zum Beispiel für das Bad). Spiegelglas oder das großflächige Abkleben von Glasflächen mittels Folien oder Ähnlichem mit einem Beklebungsanteil über 20 Prozent der Fensterfläche ist unzulässig.
Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind – mit Ausnahme von Zugängen, Zufahrten, Terrassen, Platzflächen und Pkw-Stellplätzen – zu begrünen oder zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Die Vorzone bezeichnet den Streifen von 1,5 Metern, der entlang der Baugrenze bis zum Beginn des öffentlichen Raums reicht. Die Geländehöhe der privaten Gebäudevorzone muss im Übergang zur angrenzenden Verkehrsfläche hin ebenengleich ausgeführt werden. Die private Gebäudevorzone ist grundsätzlich von Müllbehältern freizuhalten und ist nicht als Lagerfläche zulässig. Private Fahrradstellplätze sind hier zulässig und wünschenswert.
Die Gestaltung der Hofes erfolgt in Absprache mit der gesamten Hofgemeinschaft, die aus allen Bewohnerinnen und Bewohnern eines Baufeldes besteht. Von städtischer Seite gibt es nur die üblichen, im Bebauungsplan festgesetzten Regelungen zu Nebenanlagen, den Umgang mit nicht überbaubaren Grundstücksflächen und Pflanzgebote.