Was wird besteuert?
In § 1 der Verpackungssteuersatzung ist festgelegt, für was Verpackungssteuer erhoben wird.
Maßgeblich für die Besteuerung ist der Verkauf von Getränken und Speisen in Einwegverpackungen, also Gefäße, Behälter, Geschirr und Besteck, die für eine einmalige oder kurzzeitige Verwendung gedacht sind. Diese Speisen und Getränke werden typischerweise nicht mit nach Hause genommen, sondern sind für einen Verzehr noch im Verkaufsraum, in der Nähe oder für unterwegs (take-away/to go) gedacht. Bei warmen bzw. aufgewärmten Speisen kann von einem unmittelbaren Verzehr der Speise und Verbrauch der Verpackung ausgegangen werden.
Wird eine kalte Speise mit Besteck (und beim Salat zusätzlich mit Salatsauce) verkauft, ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Speise zum unmittelbaren Verzehr gekauft wurde und nicht für den Lebensmittelvorrat zu Hause.
Beispiele
Bei zubereiteten Pommes Frites in der Pappschale (werden kalt und sind zum warmen Verzehr bestimmt), Eis von der Eisdiele im Papp- oder Plastikbecher (schmilzt schnell und deshalb typischerweise zeitnaher Verzehr) oder dem beliebten „Coffee to go“ im Pappbecher sind die Einwegverpackungen steuerpflichtig.
Ausnahmen
siehe Was ist steuerfrei?