Informationen für Betriebe und Steuererklärung
In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Zahlen müssen sie die Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, die darin Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben.
Voraussetzung:
Die Verpackungssteuer muss von allen Betrieben in Tübingen bezahlt werden, die Einwegverpackungen entsprechend der Verpackungssteuersatzung verkaufen. Steuerschuldner_in ist nach § 2 der Verpackungssteuersatzung die Endverkäuferin oder der Endverkäufer von Speisen und Getränken.
Endverkäufer_in im Sinne der Satzung ist jede Verkaufsstelle oder jeder Betrieb, bei der die verpackten Speisen und Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden (siehe § 1), also nicht zum Weiterverkauf an die Kundschaft abgegeben werden. Dies sind zum Beispiel Imbisse, Cafés, Bäckereien und auch Tankstellen, sofern diese solche Getränke und/oder Speisen mit Besteck und/oder warm bzw. aufgewärmt oder gekühlt verkaufen. Die Steuer darf über den Verkaufspreis der Speisen und Getränke refinanziert werden.
Maßgeblich für die Besteuerung ist der Verkauf von Getränken und Speisen in Einwegverpackungen, also Gefäße, Behälter, Geschirr und Besteck, die für eine einmalige oder kurzzeitige Verwendung gedacht sind. Diese Speisen und Getränke werden typischerweise nicht mit nach Hause genommen, sondern sind für einen Verzehr noch im Verkaufsraum, in der Nähe oder für unterwegs (take-away/to go) gedacht. Bei warmen bzw. aufgewärmten Speisen kann von einem unmittelbaren Verzehr der Speise und Verbrauch der Verpackung ausgegangen werden.
Wird eine kalte Speise mit Besteck (und beim Salat zusätzlich mit Salatsoße) verkauft, ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Speise zum unmittelbaren Verzehr gekauft wurde und nicht für den Lebensmittelvorrat zu Hause.
Ablauf:
Der Besteuerungszeitraum endet jeweils am 31. Dezember jeden Jahres. Die Steuerpflichtigen müssen dann bis spätestens 15. Januar des darauffolgenden Jahres eine Steuererklärung gegenüber der Stadt abgeben. Sollte der Verkaufsbetrieb vor Jahresende geschlossen werden oder auf eine andere natürliche oder juristische Person übergehen, muss die Steuererklärung 15 Tage nach Betriebseinstellung oder zum offiziellen Übergabezeitpunkt abgeben werden.
Für die Steuererklärung stellt die Stadtverwaltung ein Formular (amtlich vorgeschriebener Vordruck) zur Verfügung, es erfolgt jedoch keine weitere Aufforderung oder Erinnerung zur Abgabe der Erklärung.
Formulare und Merkblätter:
- Steuererklärung Verpackungssteuer
- Auslegungshinweise Verpackungssteuersatzung
- Informationsblatt Verpackungssteuer
Kosten:
Die Steuer beträgt:
- 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher
- 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommesschalen
- 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalm oder Eislöffel
Sonstiges:
Weitere Informationen: www.tuebingen.de/verpackungssteuer
Rechtsgrundlage:
Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen