Grundsteuerreform
Am 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Eine grundlegende Neuregelung der Grundsteuer war notwendig, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bewertung als verfassungswidrig eingestuft hat. Die Erhebung der Grundsteuer basiert fortan auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) und führt zu einigen Veränderungen für die Steuerpflichtigen.
Alle Grundstücke in Tübingen sowie die Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wurden neu bewertet. Dafür mussten Eigentümer_innen von Grundstücken eine Grundsteuererklärung abgeben, woraufhin vom Finanzamt der Grundsteuermessbescheid erteilt wurde. Die Universitätsstadt Tübingen erhebt nun auf dieser Grundlage die Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2025 mittels des Grundsteuerbescheids, den die Steuerpflichtigen Anfang des Jahres per Post erhalten.
Die Grundsteuer ist eine Steuer, die auf Grundstücke erhoben wird. Es gibt drei Arten:
- Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, neuer Hebesatz ab 2025: 480 Prozent
- Grundsteuer B: betriebliche und private Grundstücke, neuer Hebesatz ab 2025: 270 Prozent
- Grundsteuer C (ab 2025): baureife, unbebaute Grundstücke, Hebesatz: 540 Prozent
Zuständigkeit
Der Grundsteuermessbetrag wurde vom Finanzamt ermittelt und jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür stammen aus der Grundsteuererklärung. Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuermessbescheid müssen an das Finanzamt gerichtet werden.
Der Hebesatz, mit dem der Grundsteuermessbetrag multipliziert wird, wird durch die Kommune festgelegt. Bei Fragen zum Hebesatz oder zur konkret festgesetzten Grundsteuer ist die Fachabteilung Steuern die richtige Ansprechpartnerin.
Kontakt
Fragen zum Grundsteuerbescheid können per E-Mail an grundsteuertuebingen.de gestellt werden. Für Auskünfte zum Grundsteuerbescheid bitte das Buchungszeichen angeben. Eine Telefon-Hotline wird in Kürze zur Verfügung stehen.